Allgemeine Geschäftsbedingungen der BayWa Mobility Solutions GmbH

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der BayWa Mobility Solutions GmbH („Unternehmen“) sind Bestandteil aller Verträge. Für die Erbringung von Leistungen des Unternehmens im Zusammenhang mit den Produkten BayWa eMobil Smart und BayWa eMobil Smart-Flat, BayWa-Tank- und Ladekarte sowie für Bau- und Werkleistungen, gelten jeweils Besondere Geschäftsbedingungen.

Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners („Kunden") gelten nicht, auch wenn das Unternehmen ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

  1. Preiserhöhung. Eine nach Vertragsschluss erfolgte Erhöhung von Arbeitskosten, Materialkosten oder Umsatzsteuer wird in gleicher Höhe an den Kunden weiterberechnet, wenn die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll. Bei einer Preissteigerung von mehr als fünf Prozent kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
  2. Lieferung, Fracht, Verpackung, Paletten. Die Lieferung an einen Unternehmer erfolgt auf dessen Rechnung und Gefahr. Verpackung und Paletten werden handelsüblich berechnet. Rücknahme von Paletten durch den liefernden Unternehmens- Betrieb erfolgt nur in mangelfreiem Zustand und unter Abzug angemessener Abwicklungs- und Verschleißkosten. Transportverluste oder -beschädigungen sind vom Kunden beim Transporteur zu reklamieren und vor Übernahme der Ware bescheinigen zu lassen. Bei vereinbarter direkter Belieferung des Kunden tritt Erfüllung der vertraglichen Lieferverpflichtungen mit Übergabe der Ware und Bestätigung der Übergabe durch Unterschrift des Kunden auf dem Lieferschein ein.
  3. Ist Lieferung frei Baustelle vereinbart, so hat der Kunde dafür zu sorgen, dass die Zufahrtsstraße und die Baustelle mindestens mit einem 40t-Lkw (Gesamtgewicht des Lastzugs) befahrbar ist. Das Abladen ist Sache des Kunden und erfolgt auf seine Gefahr. Bei Zustellung mit Kranfahrzeug werden die üblichen Abladekosten berechnet. Mehrkosten wegen fehlender Abnahmebereitschaft an der Lieferstelle gehen zu Lasten des Kunden.
  4. Lieferung von Kraft- und Schmierstoffen, Heizöl und festen Brennstoffen. Dem vereinbarten Preis liegt die Bestellmenge zugrunde. Bei niedrigeren oder höheren Liefermengen erhöht oder ermäßigt sich der Preis nach den jeweils am Tage der Bestellung geltenden Staffelpreisen des Unternehmens. Für bestimmte Temperaturen der Ware wird nicht gehaftet.

Über die Wirksamkeit von Energieeffizienzmaßnahmen und entsprechende Angebote kann sich der Kunde in der öffentlich geführten Anbieterliste der Bundesstelle für Energieeffizienz informieren (siehe www.bfee-online.de).

  1. Höhere Gewalt; Selbstbelieferungsvorbehalt. Ereignisse aller Art, die von den Parteien nicht verschuldet sind (Streik, Betriebsstörungen, Transportstörungen, Liefersperren, Naturereignisse, Unruhen, Krieg usw.), entbinden das Unternehmen von der Lieferpflicht für die Dauer der Behinderung. Dauert dieser Zustand der höheren Gewalt länger als 30 Tage ununterbrochen an, darf der Vertrag von jeder der Parteien gekündigt werden. Ist der Kunde Verbraucher, wird die rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten, wenn die Belieferung des Unternehmens ohne dessen Verschulden nicht erfolgt. Bei Unternehmern oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird die rechtzeitige Selbstbelieferung generell vorbehalten.
  2. Exportkontrolle. Der Vertragsschluss steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen. Lieferungen und Leistungen zur Erfüllung geschlossener Verträge stehen unter dem Vorbehalt, dass eben genannte Hindernisse ebenfalls nicht entgegenstehen.
  3. Gewährleistung; Verjährung. Ist der Kunde Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, überlässt er dem Unternehmen die Wahl der Art der Nacherfüllung (Nachlieferung/ Nachbesserung) zur Beseitigung des Mangels. Schlägt die Nacherfüllung fehl (§440 Satz 2 BGB), bestimmen sich die Rechte des Kunden nach

§ 437 Nr. 2 und 3 BGB.

Bei Verkauf von gebrauchten beweglichen Sachen an Unternehmer oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Mängelansprüche ausgeschlossen.

Bei Verkauf von neuen beweglichen Sachen an Unternehmer sowie beim Verkauf von gebrauchten beweglichen Sachen an Verbraucher verjähren die Mängelansprüche in einem Jahr. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleiben unberührt. Soweit das Unternehmen gemäß Ziff. 8 haftet, verbleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist.

  1. Haftung. Das Unternehmen haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in vollem Umfang nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei Schäden aus Verletzungen des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, des Produkthaftungsgesetzes oder von wesentlichen Vertragspflichten haftet das Unternehmen darüber hinaus bereits für jede Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf. Eine darüber hinausgehende Haftung besteht nicht.
  2. Zahlungen haben, wenn nichts anderes vereinbart ist, sofort bei Übergabe der Ware ohne jeden Abzug zu erfolgen. Das Unternehmen behält sich die Ablehnung von Schecks und anderen unbaren Zahlungsmitteln vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Zahlungen in fremder Währung werden gemäß Bankabrechnung gutgeschrieben. Bankgebühren sind vom Kunden zu tragen.
  3. Umsatzsteuerfreie Lieferung. Liegt eine umsatzsteuerfreie Lieferung gemäß §§ 4 Nr. 1 lit. b) i.V.m. § 6 a UStG vor, ist der Kunde verpflichtet, eine Gelangensbestätigung zu unterzeichnen und innerhalb von 30 Tagen nach Übergabe des Kaufgegenstandes durch das Unternehmen oder eines von ihm beauftragten Dritten an das Unternehmen zurückzusenden. Kommt der Kunde seiner Verpflichtung nicht nach, wird die Umsatzsteuer nachberechnet. Das Eigentum am Kaufgegenstand bleibt bis zum Eingang der Gelangensbestätigung bzw. bis zur Zahlung der nachberechneten Umsatzsteuer vorbehalten.
  4. Ankündigungsfrist für den Einzug von SEPA-Lastschriften. Nimmt der Kunde am SEPA-Lastschriftverfahren teil, wird ihm der Bankeinzug spätestens einen Werktag vorher angekündigt. Der Einzug wiederkehrender Zahlungen mit gleichen Beträgen wird einmal jährlich angekündigt.
  5. Warenrücksendung und Rückgabe. Sofern keine gesetzlichen Widerrufs- und Rücktrittsrechte (z. B. Widerruf im Fernabsatzgeschäft) bestehen, bedürfen Rückgaben der schriftlichen Zustimmung des Unternehmens. Nur mangelfreie Lagerware kann bei frachtfreier Rückgabe an den Lieferbetrieb und Rechnungsvorlage abzüglich einer Bearbeitungspauschale von mindestens fünfzehn Prozent ihres Wertes gutgeschrieben werden. Sonderanfertigungen und Ware, die auf Wunsch des Kunden besonders beschafft wurden (Kommissionsware), sind grundsätzlich von der Rückgabe ausgeschlossen.

  1. Aufbewahrungspflicht. Bezieht der Kunde eine Werkleistung oder sonstige

Leistungen in Zusammenhang mit einem Grundstück und ist er nicht Unternehmer oder verwendet er diese als Unternehmer für seinen nichtunternehmerischen Bereich, ist er nach § 14b Abs.1 Satz 5 UStG verpflichtet, die Rechnungen bis zum Ende des übernächsten Jahres aufzubewahren.

  1. Lieferdatum. Das Lieferdatum entspricht dem Rechnungsdatum, soweit in der Rechnung nicht anders angegeben.
  2. Abtretung. Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist die Abtretung von Rechten an Dritte ohne Zustimmung des Unternehmens nicht gestattet.
  3. Aufrechnung. Der Kunde kann nur mit einer Forderung aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist, es sei denn, die Forderung resultiert aus demselben vertraglichen Verhältnis.
  4. Erfüllungsort für die gegenseitigen Leistungen an denen kein Verbraucher beteiligt ist, ist der Sitz des Unternehmens-Betriebes, von dem aus die Leistung erbracht wird.
  5. Montage. Soweit nicht anders vereinbart, sind Aufstellung und Montage, z.B. von Geräten und Maschinen, im Preis nicht enthalten.
  6. Information zum Datenschutz. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ist BayWa Mobility Solutions GmbH, Arabellastr. 4, 81925 München, Tel.: 089/9222-0, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. Das Unternehmen verarbeitet personenbezogene Daten zur Abwicklung von Bestellungen sowie für eigene Marketingzwecke im gesetzlich zulässigen Rahmen. Interessen eines Dritten werden mit der Datenverarbeitung nicht verfolgt, eine Datenübermittlung in Länder außerhalb der EU ist nicht beabsichtigt. Empfänger der Daten sind IT- und Service-Dienstleister und Zustellunternehmen zum Zwecke der Vertragsabwicklung sowie Auskunfteien (z. B. Schufa) zum Zwecke von Bonitätsprüfungen für den Fall, dass das Unternehmen zur Vorleistung verpflichtet ist (z. B. Kauf auf Rechnung, Lastschrifteinzug). Die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 VO (EU) 2016/679 (DS-GVO). Eine Verpflichtung zur Bereitstellung der Daten durch den Kunden besteht nicht, sie ist aber zur Erfüllung der Vertragspflichten erforderlich. Detaillierte Informationen zur Datenverarbeitung, insbesondere auch zu den Rechten als Betroffener werden unter https://baywa-mobility.de/de/datenschutz bereitgehalten.
  7. Eigentumsvorbehalt
    1. Das Unternehmen behält sich sein Eigentum bis zur vollständigen Vertragserfüllung vor, im Verkehr mit Unternehmern bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bereits entstandenen Forderungen oder im engen Zusammenhang mit der gelieferten Ware noch entstehenden Nebenforderungen (Nutzungszinsen, Verzugsschaden etc.). Bei Geschäften gegen laufende Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt auch als Sicherung der Saldoforderung des Unternehmens. Die Be- oder Verarbeitung, Montage oder sonstige Verwertung von Vorbehaltsware gilt als im Auftrag des Unternehmens erfolgt. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen („Fremdware“) vermischt, verbunden oder vermengt, so tritt der Kunde seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem neuen Gegenstand an das annehmende Unternehmen ab und verwahrt diesen mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für das Unternehmen auf.
    2. Veräußert der Kunde Vorbehaltsware allein oder zusammen mit Fremdware, so tritt er schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an das die Abtretung annehmende Unternehmen ab. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Unternehmens zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von achtunddreißig Prozent. In gleicher Weise abgetreten werden sämtliche Forderungen des Kunden, die ihm aus Verträgen im Zusammenhang mit der Verarbeitung bzw. dem Einbau der Vorbehaltsware entstehen, sowie Forderungen, die dem Kunden durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit dem Grundstück eines Dritten erwachsen. Die Vorausabtretung erstreckt sich auch auf eine etwaige Saldoforderung.
    3. Baut der Kunde Vorbehaltsware als wesentlichen Bestandteil in ein eigenes Grundstück ein, so tritt er schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware (einschließlich des Sicherheitsaufschlages von 38%) mit allen Nebenrechten an das die Abtretung annehmende Unternehmen ab. Die Vorausabtretung erstreckt sich auch auf eine etwaige Saldoforderung.
    4. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen im Sinne der vorstehenden Ziffern tatsächlich auf das Unternehmen übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen, ist der Kunde nicht be- rechtigt. Der Kunde darf mit seinen Abnehmern kein Abtretungsverbot vereinbaren.
    5. Das Unternehmen ermächtigt den Kunden widerruflich zur Einziehung der gemäß vorstehenden Ziffern abgetretenen Forderungen. Das Unternehmen wird von der Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Unternehmens hat der Kunde den Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und umfassend Auskunft zu erteilen – wobei es nicht ausreicht, dem Unternehmen Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Das Unternehmen ist berechtigt, dem Schuldner die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder bei Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung erlöschen die Rechte des Kunden zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.

    1. Der Kunde hat das Unternehmen unverzüglich unter Übergabe der für einen Widerspruch notwendigen Unterlagen über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die (voraus-) abgetretenen Forderungen zu unterrichten.
    2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist das Unternehmen zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach einmaliger Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Der Kunde räumt dem Unternehmen das Recht zum Betreten seines Geländes, zur Kennzeichnung oder Wegnahme der gelieferten Ware ein. Die Kosten für die Rücknahme trägt der Kunde.
    3. Übersteigt der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als achtunddreißig Prozent, so ist das Unternehmen insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe auf Verlangen des Kunden verpflichtet.
  1. Geltendes Recht und Gerichtsstand. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens. Von dieser Rechtswahl ausgenommen ist zwingend außerhalb Deutschlands anwendbares Verbraucherschutzrecht. Vertragssprache ist deutsch. Für Streitigkeiten unter Kaufleuten ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die handelnde Betriebsstätte des Unternehmens ihren Sitz hat.
  2. Alternative Streitbeilegung (VSBG). Das Unternehmen nimmt nicht am Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.

Stand: 01.2020


Allgemeine Geschäftsbedingungen für Bau- und Werkleistungen

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Bau- und Werkverträge der BayWa Mobility Solutions GmbH („Unternehmen“). Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners („Auftraggebers“) gelten nicht, auch wenn das Unternehmen ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

  1. Einbeziehung VOB/ B, BGB. Ist der Auftraggeber Unternehmer, gelten zusätzlich zum Bau- bzw. Werkvertrag die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/ B). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Ist der Auftraggeber Verbraucher, geltend statt der VOB/ B zusätzlich zum Vertrag die gesetzlichen Vorschriften über Bau- und Werkverträge (§§ 631 ff. BGB). Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Bei Widersprüchen gelten nacheinander

  1. der Bau- und Werkvertrag mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bau- und Werkleistungen,
  2. das Angebot des Unternehmens,
  3. Pläne und Ausführungsunterlagen,
  4. bei einem Vertrag mit einem Unternehmer, die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/ B),
  5. die Vorschriften über Bau- und Werkverträge (§§ 631 ff. BGB).

  1. Preiserhöhung. Eine nach Vertragsschluss erfolgte Erhöhung von Arbeitskosten, Materialkosten oder Umsatzsteuer wird in gleicher Höhe an den Auftraggeber weiterberechnet, wenn die Leistung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll. Bei einer Preissteigerung von mehr als fünf Prozent kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.

  1. Vorleistungen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, erforderliche behördliche Genehmigungen auf eigene Kosten rechtzeitig einzuholen. Darüber hinaus hat er die notwendigen Lager- und Arbeitsplätze, Baustrom und Bauwasser, Zufahrtswege und Versorgungsanschlüsse unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

  1. Kostenvoranschläge sind vom Auftraggeber zu vergüten.

  1. Subunternehmer. Das Unternehmen darf die Leistungen auch durch von ihm beauftragte Hersteller bzw. Nachunternehmer ausführen lassen.

  1. Ersatzteile. Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann das Unternehmen seine Leistung mit Originalersatzteilen des Herstellers oder mit gleichwertigen Qualitätsteilen anderer Lieferanten ausführen. Dies gilt auch für nicht oder nur schwer zu beschaffende Stoffe oder Teile, aus denen der Gegenstand hergestellt oder herzustellen ist.

  1. Haftung. Das Unternehmen haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in vollem Umfang nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei Schäden aus Verletzungen des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, des Produkthaftungsgesetzes oder von wesentlichen Vertragspflichten haftet das Unternehmen darüber hinaus bereits für jede Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Auftraggeber vertrauen darf. Eine darüber hinausgehende Haftung besteht nicht.

  1. Erfüllungsort für die gegenseitigen Leistungen an denen kein Verbraucher beteiligt ist, ist der Sitz des Unternehmens-Betriebes, von dem aus die Leistung erbracht wird.

  1. Abtretung. Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öff.-rechtl. Sondervermögen ist die Abtretung von Rechten an Dritte ohne Zustimmung des Unternehmens nicht gestattet.

  1. Aufrechnung. Der Auftraggeber kann nur mit einer Forderung aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist, es sei denn, die Forderung resultiert aus demselben vertraglichen Verhältnis.

  1. Ankündigungsfrist für den Einzug von SEPA-Lastschriften. Nimmt der Auftraggeber am SEPA-Lastschriftverfahren teil, wird ihm der Bankeinzug spätestens einen Werktag vorher angekündigt. Der Einzug wiederkehrender Zahlungen mit gleichen Beträgen wird einmal jährlich angekündigt.

  1. Aufbewahrungspflicht. Werden gegenüber dem Auftraggeber die Werkleistung oder sonstige Leistungen in Zusammenhang mit einem Grundstück erbracht und ist er nicht Unternehmer oder verwendet er diese als Unternehmer für seinen nichtunternehmerischen Bereich, ist er nach § 14b Abs.1 Satz 5 UStG verpflichtet, die Rechnungen bis zum Ende des übernächsten Jahres aufzubewahren.

  1. Datenschutz. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ist BayWa Mobility Solutions GmbH, Arabellastr. 4, 81925 München, Tel.: 089/9222-0, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. Das Unternehmen verarbeitet personenbezogene Daten zur Abwicklung von Bestellungen sowie für eigene Marketingzwecke im gesetzlich zulässigen Rahmen. Interessen eines Dritten werden mit der Datenverarbeitung nicht verfolgt, eine Datenübermittlung in Länder außerhalb der EU ist nicht beabsichtigt. Empfänger der Daten sind IT- und Service-Dienstleister und Zustellunternehmen zum Zwecke der Vertragsabwicklung sowie Auskunfteien (z. B. Schufa) zum Zwecke von Bonitätsprüfungen für den Fall, dass das Unternehmen zur Vorleistung verpflichtet ist (z. B. Kauf auf Rechnung, Lastschrifteinzug). Die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 VO (EU) 2016/679 (DS- GVO). Eine Verpflichtung zur Bereitstellung der Daten durch den Kunden besteht nicht, sie ist aber zur Erfüllung der Vertragspflichten erforderlich. Detaillierte Informationen zur Datenverarbeitung, insbesondere auch zu den Rechten als Betroffener werden unter https://baywa-mobility.de/de/datenschutz bereitgehalten.

  1. Werbung. Das Unternehmen darf in Abstimmung mit dem Auftraggeber die Baustelle und die Baustelleneinrichtung für Werbezwecke nutzen.

  1. Geltendes Recht und Gerichtsstand. Es gilt deutsches Recht. Von dieser Rechtswahl ausgenommen ist zwingend außerhalb Deutschlands anwendbares Verbraucherschutzrecht. Vertragssprache ist deutsch.

  1. Alternative Streitbeilegung (VSBG). Das Unternehmen nimmt nicht am Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.

Stand: 01.2020

Nutzungsbedingungen BayWa- Tank- und Ladekarte

 1. Geltungsbereich Es gelten die folgenden Bedingungen für die BayWa Tank- und Ladekarte. Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der BayWa AG, soweit hier keine Regelung getroffen wurde. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt. 

2. Bargeldloser Leistungsaustausch Die BayWa Tank- und Ladekarte berechtigt den Kunden bei der BayWa sowie bei den vertraglich der BayWa angeschlossenen Tankstellen- und Ladepartnern („Akzeptanzpartner“) zum bargeldlosen Bezug von Kraftstoffen, Fahrstrom und von fahrzeugnahen Dienstleistungen in Deutschland, Österreich, Belgien, Tschechien, Dänemark, Frankreich, Ungarn, Luxemburg, Niederlande, Polen, Slowakei, Schweden und der Schweiz. Die Tankkarte darf nur für den Eigenbedarf des Kunden verwendet werden. Die Lieferungen und Leistungen erfolgen auch beim Akzeptanzpartner im Namen und für Rechnung der BayWa. 

3. Kein Kontrahierungszwang Weder BayWa noch ihre jeweiligen Akzeptanzpartner sind zur Erbringung von Lieferungen und Leistungen beziehungsweise zum Abschluss einzelner Verträge zum Bezug von Lieferungen und Leistungen durch den Kunden verpflichtet. Die Verpflichtung entsteht erst mit Abschluss eines Einzelvertrages über die betreffende Leistung. BayWa übernimmt keine Gewähr für die Lieferfähigkeit der Akzeptanzpartner. 

4. Nutzungsmodalitäten Der Waren- und Leistungsbezug erfolgt durch die Verwendung der BayWa-Tankkarte und ggf. durch Eingabe der persönlichen PIN-Nummer. Die PIN-Nummer ist vertraulich zu behandeln und darf nur an berechtigte Dritte weitergegeben werden. Die PIN darf nicht auf der Karte vermerkt oder in anderer Weise unverschlossen oder zusammen mit der BayWa-Tankkarte aufbewahrt werden. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass derjenige, dem die BayWa-Tankkarte und die PIN überlassen wird, bei Verwendung der BayWa-Tankkarte alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen trifft, um ein Ausspähen der PIN durch Unbefugte zu verhindern. 

Der Kunde hat die Bedienungsanleitungen der Tank- und Ladesäule zu beachten und diese sorgfältig und schonend zu behandeln. Er haftet für alle Schäden, die durch ihn bzw. seine Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht wurden. Schäden und Störungen sind unverzüglich dem Serviceteam BayWa Tank- und Ladekarten 0800 50 54 500 zu melden. 

5. BayWa Tankkarte Die BayWa Tankkarte bleibt im Eigentum der BayWa. An ihr besteht kein Zurückbehaltungsrecht. Der Kunde ist berechtigt, weitere über sein Kundenkonto abzurechnende BayWa Tankkarten ausstellen zu lassen. 

6. Diebstahl, Verlust oder sonstiges Abhandenkommen Stellt der Kunde den Verlust oder Diebstahl der BayWa-Tankkarte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung der BayWa-Tankkarte oder der PIN fest, ist das Serviceteam BayWa Tank- und Ladekarten 0800 50 54 500 unverzüglich zu benachrichtigen (Sperranzeige). Die Sperranzeige kann telefonisch, per E-Mail, Fax oder schriftlich an die BayWa erfolgen. Der Diebstahl ist bei der Polizei anzuzeigen. Ein Erfüllungsgehilfe des Kunden ist auf Verlangen zu benennen. 

7. Haftung des Kunden Der Kunde erkennt alle Warenbezüge an, die mit einer an ihn oder seinen Bevollmächtigten ausgehändigten BayWa Tankkarte getätigt wurden. Der Kunde trägt insbesondere die Verantwortung für Verlust, Beschädigung, unsachgemäße Handhabung und missbräuchliche Verwendung der BayWa Tankkarte(n). 

 Für die vertragswidrige Benutzung oder den Missbrauch der BayWa-Tankkarte haftet der Kunde bis zum Zeitpunkt der Sperranzeige, es sei denn er oder der berechtigte Nutzer haben alle zumutbaren Vorkehrungen gegen die vertragswidrige Benutzung bzw. den Kartenmissbrauch getroffen. Der Kunde hat alle ihm zumutbaren Vorkehrungen gegen die vertragswidrige Benutzung oder den Kartenmissbrauch insbesondere dann nicht getroffen, wenn die vertragswidrige oder missbräuchliche Benutzung der BayWa-Tankkarte dadurch erleichtert oder ermöglicht wurde, dass 

  • die BayWa-Tankkarte nicht sorgfältig aufbewahrt wurde; 
  • der PIN-Code auf der BayWa-Tankkarte vermerkt oder in sonstiger Weise unmittelbar mit ihr verbunden oder verwahrt wurde; 
  • die Diebstahl- oder Verlustanzeige nicht unverzüglich nach Entdeckung an die BayWa weitergeleitet wurde oder 
  • die BayWa-Tankkarte unbefugt an Dritte weitergegeben wurde. 

 Der Kunde hat Verletzungen der Sorgfaltspflichten durch Personen, denen er die BayWa-Tankkarte überlassen hat, zu vertreten. 

8. Preise, Entgelte, Anpassung Für Kraftstoffe gelten die an der Zapfsäule angegebenen Preise oder die einzelvertraglich mit dem Kunden vereinbarten Preise. Für sonstige Leistungen gelten die vor Ort ersichtlichen Preise. Für Fahrstrom und ggf. Servicegebühren gelten die zwischen BayWa und dem Kunden vereinbarten Konditionen. 

9. Rechnungsstellung, Rechnungsprüfung und Saldofeststellung Die BayWa rechnet die Lieferungen und Leistungen jeweils zum 15. und zum Letzten eines jeden Monats ab. Der Kunde stimmt dem Rechnungsversand per Mail hiermit zu. Der Kunde hat die Rechnungen unverzüglich auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen und Beanstandungen unter Angabe aller beanstandeten Daten und Gründe der BayWa in Textform, unter Beifügung aller Nachweise, spätestens 2 Monate nach Rechnungsdatum anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Frist gilt der Rechnungssaldo als genehmigt, es sei denn, die Rechnungsprüfung ist dem Kunden ohne Verschulden unmöglich gewesen. Die Fälligkeit des Rechnungsbetrages wird durch eine solche Anzeige nicht gehemmt. 

Der Kunde ist verpflichtet, Änderungen seiner Adressdaten und/oder seiner Bankverbindung der BayWa unverzüglich mitzuteilen. Bei unterlassener Mitteilung hat der Kunde die hieraus entstehenden Mehrkosten zu tragen. 

10. Nutzungsuntersagung und Kartensperrung Jede Partei kann schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende die Geschäftsbeziehung kündigen. Die BayWa Tankkarte darf nur bis zum Ende der Geschäftsbeziehung genutzt werden. Die Karte ist unverzüglich zurückzugeben. BayWa sperrt mit Ablauf der Kündigungsfrist die Karte(n). Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 

Liegt ein wichtiger Grund zur Kündigung vor, kann BayWa mit sofortiger Wirkung die Benutzung der BayWa-Tankkarte untersagen und die Tankkarte sperren. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn 

  • der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögenslage gemacht hat, die für die Entscheidung der BayWa über die Aufnahme der Geschäftsbeziehung von erheblicher Bedeutung waren; 
  • eine Lastschrift bei Fälligkeit nicht eingelöst oder sonst fällige Rechnung nicht gezahlt wird, es sei denn der Kunde hat dies nicht zu vertreten; 
  • wenn die vereinbarte Zahlungsweise einseitig vom Kunden widerrufen wird; 
  • wenn eine nicht nur unerhebliche Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden eintritt oder einzutreten droht, insbesondere sich die über ihn eingeholten Auskünfte nicht nur unerheblich verschlechtern, und dadurch die Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber der BayWa gefährdet ist; 
  • wenn die BayWa-Tankkarte unbefugt an Dritte weitergegeben wird oder 
  • wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass die BayWa-Tankkarte vertragswidrig benutzt wird. 

Haben Sie Fragen oder dürfen wir Sie beraten?

Wir sind gerne für Sie da!
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